AGB
„Allgemeine Geschäftsbedingungen“
1. Anwendungsbereich
1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unsere
Lieferungen, Leistungen und unsere Angebote. Sie sind
ausschließlich - entgegenstehende oder von unseren
Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen
abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder
Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2 Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen
Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines
erneuten Hinweises auf die Bedingungen bedarf.
1.3 An Kostenanschlägen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstige
Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Falls der Auftrag nicht
erteilt werden sollte, hat der Besteller alle übergebenen Unterlagen
unverzüglich an uns zurückzugeben.
1.4 Dem Besteller ist es ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht
gestattet, Ansprüche aus diesem Vertrag ganz oder teilweise an
Dritte abzutreten.
1.5 Unsere Angebote sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden
erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Ist die
Bestellung als Angebot zu qualifizieren, können wir dieses
innerhalb von 4 Wochen annehmen. Zwischenverkauf bleibt
vorbehalten.
1.6 Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber
Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
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2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Die Preise für Lieferungen verstehen sich
zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten.
2.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
der Preis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab
Rechnungsdatum, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab
Lieferung/Leistung zur Zahlung fällig.
2.3 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz zu fordern. Die Zinsen sind niedriger anzusetzen,
wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist; der
Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig.
2.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von
uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend
gemacht werden, soweit der Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
3. Eigentumsvorbehalt
3.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur
Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
Besteller vor.
3.2 Der Besteller ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen
Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen
aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er
darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur
Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim
kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
3.3 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, auch ohne
Rücktritt auf Kosten des Bestellers die Herausgabe der
Vorbehaltsware zu verlangen.
3.4 Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf von Waren, an
denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt
zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
3.5 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der
Besteller stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen,
nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den
anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum
Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu
einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt
und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so übertr.gt
der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache
ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum
für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw.
Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie
für die Vorbehaltsware.
3.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware,
in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige
Sicherheiten hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe
der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
3.7 Wir werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen
zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit
freigeben, als der Wert der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Waren die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent
übersteigt.
4. Liefer-/Leistungszeit
4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- bzw. Leistungszeit
setzt die Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen
voraus.
4.2 Die Einhaltung der Liefer-/Leistungszeit setzt außerdem die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des
Bestellers voraus. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und
auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung bzw. Leistung
nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich
machen – insbesondere durch Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen, Naturkatastrophen, etc. – auch wenn sie bei
unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben
wir auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu
vertreten.
4.3 Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr im
Zeitpunkt des Verzugseintritts auf den Besteller über.
4.4 Im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit haften wir
nach den gesetzlichen Bestimmungen; ein Verschulden unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Falls keine
von uns zu vertretende vorsätzliche Verletzung des Vertrages
vorliegt, ist unsere Schadensersatzverpflichtung aufgrund
Verzuges auf den vorhersehbaren, typisch eintretenden Schaden
begrenzt.
4.5 Im Übrigen haften wir im Falle des Liefer- bzw. Leistungsverzugs
im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung für jede
vollendete Verzugswoche in Höhe von 0,5 % des Nettovertragswertes,
maximal jedoch mit 5 % des Nettovertragswertes. Die
weiteren gesetzlichen Ansprüche des Bestellers bleiben gemäß
nachfolgender Ziffer 7. unberührt.
5. Gefahrübergang, Abnahme
5.1 Die Gefahr geht auf den Besteller, sobald die Sendung an die den
Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks
Versendung unser Lager verlassen hat. Im Falle einer
Verzögerung auf Wunsch des Bestellers, erfolgt Gefahrenübergang
im Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft. Soweit
eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang
maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin,
hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft
durchgeführt werden. Verzögert sich die Abnahme infolge eines
Umstandes, der uns nicht zuzurechnen ist, geht die Gefahr vom
Tage der Meldung der Abnahmebereitschaft auf den Besteller
über.
5.2 Teillieferungen sind zulässig. Der Besteller darf die Entgegennahme
einer Lieferung oder eine Abnahme wegen unwesentlicher
Mängel nicht verweigern.
6. Mängelhaftung
6.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen
unterliegender Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder neu
zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge
eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen
Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns
unverzüglich schriftlich zu melden.
Sachm.ngelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen -
verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel
eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und
diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Satz 1
gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem
Verhalten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
6.2 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung
übernommen. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden,
die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
-Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
-Fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte
-Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des
Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die
vorliegende Bedienungsanleitung
-Bei überm..iger Beanspruchung
-Bei Verwendung ungeeigneter Ersatz- oder Zubehörteile.
6.3 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig
erscheinender Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der
Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst
sind wir von der Nacherfüllung befreit. Nur in dringenden Fällen der
Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen wir sofort zu
verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels
in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst
oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns angemessenen
Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
6.4 Von den durch die Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren
Kosten tragen wir, vorausgesetzt dass die Beanstandung als
berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich
des Versandes sowie die angemessenen Kosten für
den Aus- und Einbau.
6.5 Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf
Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefer-/Leistungsgegenstand
selbst entstanden sind, bestehen nur
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
soweit die Erreichung des Vertragszweckes
gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren
Schadens
- bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei
Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet
wird
- bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren
Abwesenheit wir garantiert haben.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
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7. Rechte des Bestellers auf Rücktritt oder Minderung sowie
sonstige Haftung des Auftragnehmers
7.1 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein
Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung
der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte
angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung
verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht
dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Preises zu.
Das Recht auf Minderung des Preises bleibt ansonsten
ausgeschlossen.
7.2 Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom
Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von
vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und
Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen -
insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes
- nicht vertragsgemäß verwendet werden kann,
so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die
Regelungen der Ziffern 6. und 7. entsprechend.
7.3 Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und
zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefer- bzw.
Leistungsgegenstand entstanden sind, bestehen nur
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
- bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit
- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird,
hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
- in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern
am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden
an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
- bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren
Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat.
Im Übrigen sind weitergehende Ansprüche, insbesondere auf
Kündigung oder Schadensersatz ausgeschlossen.
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8. Schlussvorschriften:
8.1 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der
Schriftform. Unsere Vertreter sind nicht berechtigt, dem Besteller
mündliche oder schriftliche Zusagen zu erteilen.
8.2 Falls nichts Abweichendes vereinbart wird, ist Erfüllungsort unser
Geschäftssitz. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im
Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Besteller
Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für
sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung unser Geschäftssitz.
8.3 Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts
(CISG).
(Stand: 07/2003)
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