AGB

„Allgemeine Geschäftsbedingungen“


1. Anwendungsbereich


1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unsere

Lieferungen, Leistungen und unsere Angebote. Sie sind

ausschließlich - entgegenstehende oder von unseren

Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers

erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich

schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere

Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis

entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen

abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder

Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.


1.2 Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen

Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines

erneuten Hinweises auf die Bedingungen bedarf.


1.3 An Kostenanschlägen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstige

Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.

Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer

ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Falls der Auftrag nicht

erteilt werden sollte, hat der Besteller alle übergebenen Unterlagen

unverzüglich an uns zurückzugeben.


1.4 Dem Besteller ist es ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht

gestattet, Ansprüche aus diesem Vertrag ganz oder teilweise an

Dritte abzutreten.


1.5 Unsere Angebote sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden

erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Ist die

Bestellung als Angebot zu qualifizieren, können wir dieses

innerhalb von 4 Wochen annehmen. Zwischenverkauf bleibt

vorbehalten.


1.6 Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber

Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.


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2. Preise und Zahlungsbedingungen


2.1 Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen

Mehrwertsteuer. Die Preise für Lieferungen verstehen sich

zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten.


2.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist

der Preis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab

Rechnungsdatum, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab

Lieferung/Leistung zur Zahlung fällig.


2.3 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt,

Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz zu fordern. Die Zinsen sind niedriger anzusetzen,

wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist; der

Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig.


2.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine

Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von

uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend

gemacht werden, soweit der Gegenanspruch auf dem gleichen

Vertragsverhältnis beruht.


3. Eigentumsvorbehalt


3.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur

Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem

Besteller vor.


3.2 Der Besteller ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen

Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen

aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er

darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur

Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim

kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.


3.3 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, auch ohne

Rücktritt auf Kosten des Bestellers die Herausgabe der

Vorbehaltsware zu verlangen.


3.4 Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf von Waren, an

denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt

zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.


3.5 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der

Besteller stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen,

nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar

vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache

im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den

anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum

Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.

Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu

einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt

und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so übertr.gt

der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache

ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum

für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw.

Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie

für die Vorbehaltsware.


3.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware,

in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige

Sicherheiten hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe

der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.


3.7 Wir werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen

zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit

freigeben, als der Wert der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten

Waren die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent

übersteigt.


4. Liefer-/Leistungszeit


4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- bzw. Leistungszeit

setzt die Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen

voraus.


4.2 Die Einhaltung der Liefer-/Leistungszeit setzt außerdem die

rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des

Bestellers voraus. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und

auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung bzw. Leistung

nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich

machen – insbesondere durch Streik, Aussperrung, behördliche

Anordnungen, Naturkatastrophen, etc. – auch wenn sie bei

unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben

wir auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu

vertreten.


4.3 Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr im

Zeitpunkt des Verzugseintritts auf den Besteller über.


4.4 Im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit haften wir

nach den gesetzlichen Bestimmungen; ein Verschulden unserer

Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Falls keine

von uns zu vertretende vorsätzliche Verletzung des Vertrages

vorliegt, ist unsere Schadensersatzverpflichtung aufgrund

Verzuges auf den vorhersehbaren, typisch eintretenden Schaden

begrenzt.


4.5 Im Übrigen haften wir im Falle des Liefer- bzw. Leistungsverzugs

im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung für jede

vollendete Verzugswoche in Höhe von 0,5 % des Nettovertragswertes,

maximal jedoch mit 5 % des Nettovertragswertes. Die

weiteren gesetzlichen Ansprüche des Bestellers bleiben gemäß

nachfolgender Ziffer 7. unberührt.


5. Gefahrübergang, Abnahme


5.1 Die Gefahr geht auf den Besteller, sobald die Sendung an die den

Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks

Versendung unser Lager verlassen hat. Im Falle einer

Verzögerung auf Wunsch des Bestellers, erfolgt Gefahrenübergang

im Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft. Soweit

eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang

maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin,

hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft

durchgeführt werden. Verzögert sich die Abnahme infolge eines

Umstandes, der uns nicht zuzurechnen ist, geht die Gefahr vom

Tage der Meldung der Abnahmebereitschaft auf den Besteller

über.


5.2 Teillieferungen sind zulässig. Der Besteller darf die Entgegennahme

einer Lieferung oder eine Abnahme wegen unwesentlicher

Mängel nicht verweigern.


6. Mängelhaftung


6.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen

unterliegender Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder neu

zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge

eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen

Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns

unverzüglich schriftlich zu melden.

Sachm.ngelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen -

verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel

eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und

diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Satz 1

gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem

Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem

Verhalten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.


6.2 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung

übernommen. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden,

die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

-Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung

-Fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte

-Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des

Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die

vorliegende Bedienungsanleitung

-Bei überm..iger Beanspruchung

-Bei Verwendung ungeeigneter Ersatz- oder Zubehörteile.


6.3 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig

erscheinender Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der

Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst

sind wir von der Nacherfüllung befreit. Nur in dringenden Fällen der

Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen wir sofort zu

verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels

in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst

oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns angemessenen

Ersatz seiner Kosten zu verlangen.


6.4 Von den durch die Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren

Kosten tragen wir, vorausgesetzt dass die Beanstandung als

berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich

des Versandes sowie die angemessenen Kosten für

den Aus- und Einbau.


6.5 Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf

Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefer-/Leistungsgegenstand

selbst entstanden sind, bestehen nur

- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,

soweit die Erreichung des Vertragszweckes

gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren

Schadens

- bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

- in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei

Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder

Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet

wird

- bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren

Abwesenheit wir garantiert haben.

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.


7

7. Rechte des Bestellers auf Rücktritt oder Minderung sowie

sonstige Haftung des Auftragnehmers


7.1 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein

Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung

der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte

angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung

verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht

dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Preises zu.

Das Recht auf Minderung des Preises bleibt ansonsten

ausgeschlossen.


7.2 Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom

Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von

vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und

Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen -

insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes

- nicht vertragsgemäß verwendet werden kann,

so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die

Regelungen der Ziffern 6. und 7. entsprechend.


7.3 Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und

zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefer- bzw.

Leistungsgegenstand entstanden sind, bestehen nur

- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

- bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit

- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,

soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird,

hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens

- in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern

am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden

an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird

- bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren

Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat.

Im Übrigen sind weitergehende Ansprüche, insbesondere auf

Kündigung oder Schadensersatz ausgeschlossen.


8

8. Schlussvorschriften:

8.1 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der

Schriftform. Unsere Vertreter sind nicht berechtigt, dem Besteller

mündliche oder schriftliche Zusagen zu erteilen.

8.2 Falls nichts Abweichendes vereinbart wird, ist Erfüllungsort unser

Geschäftssitz. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im

Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Besteller

Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein

öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für

sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der

Geschäftsverbindung unser Geschäftssitz.

8.3 Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts

(CISG).

(Stand: 07/2003)

K+D Flux-Technic GmbH + Co.KG

Im Wert 24

73563 Mögglingen


Tel.: 07174/89802-0

Fax: 07174/89802-10

Mail: info@kd-flux-technic.de

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